§ 5 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Allgemeine Vorschriften


§ 5 hat 8 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. 2Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten.

(2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.

(3) 1Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. 2Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.

(4) 1Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. 2Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.

(5) (aufgehoben)

(6) 1Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. 2Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. 3Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.

(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsland, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.

(8) (aufgehoben)

(9) (aufgehoben)

(10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.

(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.

(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 28 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 5 DEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 28 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 26 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 6 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 18 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 10 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 26 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuellvor 01.01.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DEÜV Meldungen für geringfügig Beschäftigte (vom 01.01.2022)
... geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. (2) Bei Anmeldung eines ...
§ 26 DEÜV Beitragsnachweise (vom 01.07.2020)
... des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1 , §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 ...
§ 38 DEÜV Entgeltersatzleistungen (vom 01.07.2020)
... des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 ... zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines ...
§ 40 DEÜV Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (vom 01.01.2023)
... spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung ...
§ 40a DEÜV Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 13.12.2011)
... nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten ...
§ 40b DEÜV Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen (vom 01.01.2021)
... im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen. § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 18 6. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Wörter „Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt. 2. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „oder ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 28 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... die Angabe „§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:  ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 27 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen. § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 5 EinsatzVVerbG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten ...

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 10 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 18 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen" ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 26 GKV-WSG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Die Meldungen müssen die ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 6 RVLSG Folgeänderungen
... durch die Wörter „im Übergangsbereich" ersetzt. (7) In § 5 Absatz 10 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 26 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden nach dem Wort ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend." 2. In § ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 12 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt insbesondere bei ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 8 ELENA-DV Datenannahme und Datenrückmeldung
... der Meldung Fehler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen. (2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der Datenerfassungs- und ...


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