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Artikel 28 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 28 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 DEÜV § 1, § 5, § 17, § 20, § 36, § 40, mWv. 1. Januar 2024 § 12, § 16, mWv. 1. Januar 2025 offen

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 28f Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen."

b)
Absatz 8 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

3.
Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit sind der zuständigen Krankenkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben."

4.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren

(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.

(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.

(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist."

6.
Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

7.
In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist, ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108" durch die Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Datenstelle der Rentenversicherung kann mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Erstellung eines Kernprüfprogramms festlegen."

9.
In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 28 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... 5 und 7, Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8 Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28 Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024 ... 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21 und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. ...