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§ 5 - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen



Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die

1.
die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,

2.
die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder

3.
die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.



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Frühere Fassungen von § 5 EDL-G

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 578

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EDL-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EDL-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EDL-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, vor." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verbot der Behinderung oder ... worden ist, vor." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen  ... 8 wird nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 und 2" die Angabe „, § 5 " gestrichen. cc) Nummer 9 wird aufgehoben. dd) In Nummer 14 werden ...