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Änderung § 5 EDL-G vom 22.04.2015

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§ 5 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 5 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen


vorherige Änderung

(1) Für den Fall, dass den Endkunden keine als Voraussetzung für die Entwicklung und Förderung eines Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage ausreichende Zahl von Anbietern von Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung zur Verfügung steht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbarkeit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge.

(2) Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) erreicht wird, verpflichtet sie die Energieunternehmen, in angemessener Frist geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um ein solches Angebot verfügbar zu machen. Ergreifen die Energieunternehmen diese Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Bundesstelle für Energieeffizienz die Maßnahmen selbst vornehmen und den Energieunternehmen die Kosten der Maßnahmen in Rechnung stellen.

(3) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. welche Zahl von Anbietern nach Absatz 2 als ausreichend anzusehen ist,

2. auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu sorgen ist und

3. auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in der Region, wo sie über Endkunden verfügen, unter Berücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die Förderung und Entwicklung des Angebots zu den Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausreichenden Angebots heranzuziehen sind.

(4) Energieunternehmen
haben alle Handlungen zu unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder deren Erbringung oder Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.



Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die

1.
die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,

2. die
Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder

3.
die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.