(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des
§ 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach
§ 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach
§ 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach
§ 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223