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§ 5 - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)

Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 5 Vorstand



(1) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. 3Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. 4Das Nähere regelt die Satzung.

(2) 1Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. 2Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. 3Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(3) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(4) 1Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. 2Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.

(5) 1Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. 2Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung.



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Frühere Fassungen von § 5 EntsorgFondsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EntsorgFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss." 3. § 5 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den ...