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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLageAufhG k.a.Abk.)

G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 (Nr. 79); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 24.11.2021, abweichend siehe Artikel 22
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Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB V § 45, § 111, § 111c, § 221a, mWv. 24. November 2021 § 105

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes."

1a.
In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes" die Wörter „und bis zum letzten Tag des vierten Monats nach deren Ende" eingefügt.

2.
In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „19. März 2022" ersetzt.

3.
In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „19. März 2022" ersetzt.

3a.
(aufgehoben)

4.
Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen."





 

Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2021Artikel 21 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EpiLageAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpiLageAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 EpiLageAufhG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 22 EpiLageAufhG Inkrafttreten (vom 12.12.2021)
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 ... 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 21 ImpfPrG Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Nummer 3a wird aufgehoben. 2. Artikel 20b wird aufgehoben. 3. Artikel 22 wird wie ... b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 ... 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft." c) Der bisherige Absatz 3 ...