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§ 5 - Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)

V. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 207
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 860-2-21 Sozialgesetzbuch

§ 5 Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs aus wichtigem Grund



(1) 1Die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation ist ein wichtiger Grund für die Dauer der Maßnahme. 2Zu der Teilnahme gehören auch die Tage der An- und Abreise.

(2) 1Ein wichtiger Grund besteht für insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr für die Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt. 2Der Zweck der Veranstaltung und die Teilnahme an der Veranstaltung müssen nachgewiesen werden.

(3) Im Fall von Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, liegt ein wichtiger Grund für die erforderliche Dauer des Aufenthaltes vor.

(4) Bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit liegt ein wichtiger Grund für die Dauer ihrer Ausübung vor.

(5) 1In den Fällen des § 3 liegt ein wichtiger Grund für die Dauer der erforderlichen Unterstützung vor. 2Die Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs soll zwölf Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 5 ErrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ErrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ErrV Zustimmungsverfahren
... nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des wichtigen Grundes, auf den sich der oder die ...