§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2)
1Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des
§ 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen.
2Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
- 1.
- ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
- 2.
- das Fahrzeug vorgeführt
wird.
2Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.
Frühere Fassungen von § 5 FZV
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Zitierungen von § 5 FZV
interne Verweise§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021) ... ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2 , § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 ... auf Verlangen nicht aushändigt, 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 ... mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten." 3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahrzeug" das Wort „unverzüglich" ... ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2 , § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 ... d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. entgegen a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
Artikel 1 1. FZVÄndV ... S. 829)" durch die Angabe „(VkBl. 2003 S. 229)" ersetzt. 02. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Prüfingenieurs" die Wörter ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
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