Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach
§ 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung ... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5 Übergangsbestimmungen". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ... durch die Angabe „32" ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Übergangsbestimmungen Bei Bewerbern, ... ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „ § 5 Übergangsbestimmungen Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich ...