Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

§ 5 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 
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