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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024
§ 5 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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