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Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin (Feinoptikerausbildungsverordnung - FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, sowie

-
des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen,

2.
Auswählen und Anwenden von Fügetechniken,

3.
Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

4.
Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung,

5.
Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen,

6.
Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

7.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

8.
Anwenden des Qualitätsmanagements,

9.
Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen,

10.
Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen,

11.
Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen,

12.
Instandhalten von Betriebsmitteln und

13.
Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen" und

2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation".


§ 9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung technischer Zeichnungen zu prüfen und Arbeitsplätze einzurichten,

2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

4.
planoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,

5.
planoptische Bauteile zu reinigen,

6.
planoptische Bauteile durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,

7.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,

8.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen. 2Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsproduktes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Nach der Herstellung des Prüfungsproduktes wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten. 2Die Zeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt sieben Stunden. 3Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation"



(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,

3.
die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,

4.
Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,

5.
Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,

6.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,

7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen",

2.
„Fertigungstechnik" und

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,

2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

4.
rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,

5.
optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,

6.
aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,

7.
optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,

8.
optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,

9.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,

10.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

11.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

12.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik"



(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,

2.
Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungsverfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,

4.
das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,

5.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,

6.
Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,

7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,

8.
Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,

9.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen" mit 20 Prozent,

2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation" mit 10 Prozent,

3.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen" mit 40 Prozent,

4.
„Fertigungstechnik" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden - wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Fertigungstechnik" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2024 FeinOAusbV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2748) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 manuelles und maschinelles
Herstellen von plan- und
rundoptischen Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Funktionen von planoptischen Bauteilen unter
Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen
erläutern
b) Funktionen von sphärischen und asphärischen
optischen Bauteilen sowie Freiformen unter Berück-
sichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen er-
läutern
c) Rohteile und Halbzeuge unter Berücksichtigung von
Rohstoff- und Werkzeugeigenschaften spanlos und
spanend trennen, insbesondere durch Anritzen und
Brechen sowie durch Trennschleifen
d) Schleifverfahren und Schleifwerkzeuge auftrags-
bezogen und rohstoffspezifisch auswählen
e) Läppmittel und Läppwerkzeuge auftragsbezogen und
rohstoffspezifisch auswählen
f) Poliermittel und Polierwerkzeuge auftragsbezogen
und rohstoffspezifisch auswählen
g) Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung geo-
metrischer Anforderungen herstellen
h) Schleif-, Läpp- und Polierwerkzeuge konditionieren
i) Rohteile und Halbzeuge in Maschinen und Anlagen
unter Berücksichtigung ihrer Geometrie fixieren,
insbesondere durch Kitten und Spannen
j) Halbzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins-
besondere Glas, unter Berücksichtigung von Form-,
Lage- und Maßtoleranzen herstellen, insbesondere
durch Schleifen, Läppen und Polieren
k) Maschinen- und Anlagenwerte prozessbezogen er-
mitteln, einstellen und optimieren
l) Betriebsstoffe, insbesondere Läpp- und Poliermittel
sowie Kühlschmierstoffe, ansetzen
m) optische Bauteile für die weitere Bearbeitung
schützen
n) optische Bauteile lagern, verpacken und trans-
portieren und dabei Maßnahmen zur Vermeidung
von Schäden ergreifen
23  
o) Eigenschaften von Betriebsstoffen, insbesondere
chemische Eigenschaften, Konzentration und Tem-
peratur, während des Bearbeitungsprozesses kontrol-
lieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen
ergreifen
p) Halbzeuge in Maschinen und Anlagen ausrichten und
zentrierschleifen
q) Programme für rechnergestützte Fertigungsprozesse
erstellen
 23
  r) Maschinen- und Anlagenparameter für rechner-
gestützte Fertigungsprozesse einstellen
s) automatisierte Prozesse überwachen und bei Ab-
weichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
t) automatisierte Prozesse optimieren
  
2 Auswählen und Anwenden
von Fügetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und
Halbzeugen unter Berücksichtigung von Rohstoff-
eigenschaften auftragsbezogen anwenden
b) Spannungen beim Fügen von Rohteilen und
Halbzeugen vermeiden
c) Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden und
Kittverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung
von Materialeigenschaften, Geometrien, Toleranzen
und Stückzahlen, zum Fixieren und Justieren für zu
bearbeitende Rohteile und Halbzeuge auswählen und
anwenden
d) Verbindungen von Rohteilen und Halbzeugen ver-
fahrensabhängig lösen
6  
e) Halbzeuge und Ansprengkörper, insbesondere unter
Berücksichtigung von Oberflächenformtoleranzen
und Oberflächenunvollkommenheiten, vorbereiten
und durch Adhäsion verbinden
 3
3 Reinigen von optischen
Bauteilen, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Be-
rücksichtigung der Geometrie von optischen Bau-
teilen, Baugruppen und Systemen auftragsbezogen
und werkstoffspezifisch auswählen, dabei ökologi-
sche und ökonomische Aspekte von Nachhaltigkeit
beachten
b) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme zur
manuellen und maschinellen Reinigung vorbereiten
c) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme manuell
reinigen
d) Ergebnisse von Reinigungsmaßnahmen bewerten,
Abweichungen dokumentieren und bei Abweichungen
Maßnahmen ergreifen
e) Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung
zuführen
5  
f) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme
maschinell reinigen
g) Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel für be-
schichtete optische Bauteile, Baugruppen und
Systeme auswählen und Reinigungsverfahren durch-
führen
h) Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorgaben an-
setzen und prüfen
i) Hilfsmittel zur Bestückung von Reinigungsanlagen
auswählen und Reinigungsanlagen bestücken
 5
4 Anwenden von Verfahren zur
Oberflächenbeschichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften
sowie Beschichtungsverfahren unterscheiden
b) optische Bauteile unter Berücksichtigung von deren
Materialeigenschaften sowie Beschichtungsverfahren
und Beschichtungsmaterialien zum Beschichten vor-
bereiten
c) Beschichtungsanlagen vorbereiten und bestücken
d) Oberflächenbeschichtungen durchführen, dabei Be-
schichtungsanlagen bedienen und steuern sowie bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e) Oberflächen nach der Beschichtung, insbesondere
auf Festigkeit, Reflexion und Transmission sowie
Unvollkommenheiten, prüfen
f) Prüfergebnisse bewerten, dokumentieren und bei
Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
 9
5 Montieren und Justieren von
Bauteilen und Baugruppen
zu optischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
ergreifen sowie persönliche Schutzausrüstung ein-
setzen
b) Hilfsstoffe, insbesondere Feinkitte, Vorrichtungen
sowie Werkzeuge und Maschinen auswählen und
bereitstellen
c) Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage
vorbereiten und montagegerecht lagern
d) optische Bauteile nach technischen Unterlagen zu
optischen Baugruppen montieren, insbesondere
durch Feinkitten
4 
e) Bauteile für den Einbau auf Funktionalität prüfen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungen er-
greifen
g) mechanische, elektronische sowie optische Bauteile
und Baugruppen nach technischen Unterlagen zu
optischen Systemen unter Berücksichtigung von
Aufbau und Funktionen montieren, insbesondere
durch Kleben, Klemmen und Verschrauben
h) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter
Beachtung von Maß- und Lagetoleranzen während
des Montagevorganges justieren und sichern
i) bei der Montage von optoelektronischen Systemen
Electro-Static-Discharge-Schutz einhalten
j) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme während
Montagevorgängen und nach Endmontage anhand
technischer Unterlagen auf Funktionalität prüfen
k) bei funktionalen Abweichungen Korrekturmaßnah-
men ergreifen
l) Ergebnisse bewerten und dokumentieren
m) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme lagern,
für den Versand vorbereiten und verpacken
 7
6 Messen und Prüfen von
optischen Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln,
insbesondere Interferometer und Goniometer,
unterscheiden
b) Mess- und Prüfverfahren sowie Mess- und Prüfmittel,
insbesondere optische, mechanische und digitale
Mess- und Prüfmittel, auftragsbezogen auswählen
c) Mess- und Prüfmittel einstellen, kalibrieren und deren
Funktionalität überwachen
d) optische Bauteile zum Messen und Prüfen vor-
bereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und
Prüfen beachten
e) optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichun-
gen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen,
Winkel und Zentrierungen, prüfen
f) optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichun-
gen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffen-
heit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
g) Funktionen von optischen Bauteilen prüfen
h) Abweichungen von optischen Bauteilen identifizieren
sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und ver-
anlassen
i) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
j) Messdaten und Prüfergebnisse auf Plausibilität
prüfen, aufbereiten, analysieren, dokumentieren und
für die weitere Produktion nutzen
12  
k) optische Baugruppen und Systeme zum Messen und
Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das
Messen und Prüfen beachten
l) optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften
und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf
Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
m) optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften
und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werk-
stoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit,
prüfen
n) Funktionen von optischen Baugruppen und Systemen
prüfen
o) Abweichungen von optischen Baugruppen und
Systemen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen
durchführen und veranlassen
p) Endkontrollen durchführen und dokumentieren
 12
7manuelles und maschinelles
Bearbeiten von Metallen und
Kunststoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie
manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren
unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften
auswählen
b) Halbzeuge durch manuelle Bearbeitungsverfahren
spanend und spanlos bearbeiten und trennen,
insbesondere durch Biegen, Feilen und Sägen
c) Halbzeuge durch maschinelle Bearbeitungsverfahren
bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen und
Fräsen
 4
  d) Außen- und Innengewinde unter Beachtung von
Werkstoffeigenschaften schneiden
e) Bauteile und Baugruppen fügen, insbesondere durch
Kleben, Schrauben und Stiften
  
8 Anwenden des
Qualitätsmanagements
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitäts-
managementsystemen erläutern
b) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
c) produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards
unter Berücksichtigung von Normen und Richtlinien
anwenden
d) zur Qualitätssicherung Daten systematisch erfassen
und auswerten
6  
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen
 6
9 Planen, Steuern und
Optimieren von
Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von tech-
nischen Unterlagen prüfen
b) Verfahren unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben sowie von Materialeigenschaften auswählen
c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung
von Qualitätsvorgaben, wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekten
planen
d) Material- und Stücklisten erstellen
e) Werkstoffe, Betriebsstoffe, Werkzeuge, Maschinen
und Anlagen auftragsbezogen bereitstellen und vor-
bereiten
f) Einsatzbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und
Anlagen prüfen und bei Abweichungen Korrektur-
maßnahmen ergreifen
g) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeits-
abläufen vorbereiten
h) Störungen von Arbeitsprozessen erkennen und
Maßnahmen zu deren Behebung veranlassen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und anhand von
Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
9  
j) Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der
Grundlage von prozess- und produktbezogenen
Daten analysieren, auswerten, dokumentieren und
optimieren
 9
10Bereitstellen von
Werkstoffen und
Betriebsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und
Qualität sowie nach Verarbeitbarkeit unterscheiden
und auftragsbezogen auswählen
b) die Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen und
Betriebsstoffen prüfen sowie bei Abweichungen
Maßnahmen ergreifen
c) Werk- und Betriebsstoffe zum Schleifen, Läppen und
Polieren bereitstellen
d) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
stoffe, kennzeichnen, auffüllen und wechseln
3  
  e) Werkstoffe und Betriebsstoffe nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
f) Maßnahmen zum effizienten Umgang mit Wasser
ergreifen
g) Transport und Lagerung von Werk- und Betriebs-
stoffen sowie von Produkten sicherstellen
h) Waren annehmen und anhand von Begleitdokumen-
ten prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und
Qualität, sowie Wareneingangsdaten erfassen
  
11 Bedienen und Steuern von
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-
tionsanlagen und Zusatzeinrichtungen erläutern so-
wie deren Betriebsbereitschaft prüfen und sicher-
stellen
b) Wirksamkeit mechanischer und elektrischer Sicher-
heitsvorrichtungen und Meldesysteme prüfen
2  
c) auftragsbezogene Daten für den Einsatz von Produk-
tionsanlagen, auch von vernetzten Produktions-
anlagen, in Abhängigkeit von Werkstoffen, Bauteilen
und Baugruppen sowie Verfahrenstechnik prüfen, ein-
setzen und diese Anlagen in Betrieb nehmen
d) in der digital vernetzten Produktion selbstorganisiert
arbeiten
e) Programmabläufe von Produktionsanlagen sowie
Produktionsprozesse und Fertigungsparameter über-
wachen und steuern
f) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein-
grenzen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
 20
12 Instandhalten von
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von
Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Mess-
und Prüfmitteln auswählen
b) Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten
durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz
und zur Nachhaltigkeit ergreifen
c) Ergebnisse von Reinigungs-, Inspektion- und
Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen
Vorgaben dokumentieren
d) persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maß-
nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz er-
greifen
3  
e) Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung
veranlassen
f) Herstellervorgaben, technische Anweisungen und
betriebliche Vorgaben beachten
g) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen
und Anlagen sicherstellen, Verschleißteile aus-
tauschen und den Austausch veranlassen
 3
13 Anwenden von betrieblicher
und technischer
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen,
Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie
Aufgaben übergeben
b) Gespräche situationsgerecht führen und Sach-
verhalte darstellen, dabei Fachbegriffe anwenden
c) technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück-
listen unter Berücksichtigung von Normen, insbeson-
dere Toleranznormen, anwenden sowie analog und
digital anfertigen
d) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs-
anleitungen, Kataloge und Reparaturanleitungen, an-
wenden
5  
e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
f) einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache,
erteilen
g) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden sowie zur Beschaffung
von Informationen und technischen Unterlagen
nutzen
h) betriebliches Informationssystem zur Beschaffung
und Lagerung von Werkstoffen, Betriebsstoffen und
Betriebsmitteln nutzen
i) betriebliche Standardsoftware anwenden
 3


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, beurteilen und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren