Tools:
Update via:
§ 5 - Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)
Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 284
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-7 Bundesfernstraßen
| |
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-7 Bundesfernstraßen
| |
§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
(1) 1Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundesamt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die Vorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Betriebsübergang entsprechende Anwendung. 2Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort.
(2) 1Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 2Für die Beschäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind Tarifverträge abzuschließen. 3Für die Überleitung der Beschäftigten werden Überleitungstarifverträge angestrebt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 284 m.W.v. 28. November 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 FernstrÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 284 |
| aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 324 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
| aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 FernstrÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FernstrÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FernstrÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 324 11. ZustAnpV Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
... In § 3 Absatz 6 Satz 2 und § 5 Absatz 2 Satz 4 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 284
Artikel 1 1. FernstrÜGÄndG Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
... und die Angabe „, für Bau und Heimat" gestrichen. 3. § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird gestrichen. 4. In den §§ 6, 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_FernstrUG_Fernstrassen-Uberleitungsgesetz.htm
