(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit
- 1.
- nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
- 2.
- seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt
- hat.
- Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290