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§ 4 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 4 Befähigung und Zulassung von Klassifizierern



(1) 1Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist. 2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

1.
sachkundig ist,

2.
für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und

3.
über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.

3Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. 4Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. 5Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.

(2) 1Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen. 2Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst

1.
die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme und der Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken für die jeweilige Tierart,

2.
die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und

3.
die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) 1Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. 2Der Ausbildungskurs wird von der für die Durchführung der Sachkundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung durchgeführt. 3Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens fünf Tage.

(4) 1Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren. 2Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungsprüfung unverzüglich nachzuholen. 3Die Dauer des Fortbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens einen Tag. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbesondere

1.
an die für die Tätigkeit als Klassifizierer erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,

2.
das Nähere über die Sachkundeprüfung nach Absatz 2,

3.
den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und

4.
den Fortbildungskurs einschließlich der Prüfung nach Absatz 4 und der Folgen bei Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung

einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. 2In der Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkundeprüfung für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern jeweils nur für bestimmte Geräte oder Gerätetypen erfolgen.

(6) 1Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulassung als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teilnahme an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkundeprüfung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Sachkunde gegeben ist. 2Liegt eine gleichwertige Sachkunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 3Der Nachweis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung nach Absatz 2 erstreckt. 4Die näheren Einzelheiten für die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 31
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 23 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuellvor 15.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FleischG Klassifizierung (vom 25.01.2019)
...  2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer vorgenommen werden.  ...
§ 6 FleischG Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern (vom 25.01.2019)
...  2. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat. (4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen ...
§ 7 FleischG Zuständigkeit
...  (3) Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die ... der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder Klassifizierer ...
§ 13 FleischG Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (vom 26.11.2019)
... Daten zu treffen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5 , § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ...
§ 18 FleischG Übergangsbestimmungen
... und Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 befreit. (4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 
Zitat in folgenden Normen

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 5 2. FlGDV Zulassung von Klassifizierern (vom 27.06.2014)
... Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von Schlachtkörpern der Tierarten ... ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unabhängigkeit nicht entgegen, wenn ...
§ 6 2. FlGDV Zulassungsantrag (vom 01.11.2023)
... Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und 6. den Nachweis über die Teilnahme an einem ... Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes . Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes ... nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes. Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur ...
§ 7 2. FlGDV Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
... Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die ... umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte. (2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.  ...
§ 15 2. FlGDV Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
... Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31
Artikel 1 1. FleischGÄndG Änderung des Fleischgesetzes
... Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder 3. eingestellt hat." 3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 23 BMELV-EUAnpG Änderung des Fleischgesetzes
... vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 und § 15 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Europäischen ...