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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (GEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 KÜO Anlage 2, Anlage 3

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 2 werden die Wörter „Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)" und jeweils die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.

2.
In Anlage 3 werden die Nummern 3.3 bis 3.12 durch die Nummern 3.3 bis 3.14 ersetzt:

Nr. BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
„3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
1,5
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG)
1,5
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
 
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden
sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
8,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 4 GEG)
2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 5 GEG)
2,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 6 GEG)
8,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
7,0
3.13Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute
0,8
3.13.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 35,0
3.13.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 45,0
3.14Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8".




 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Anlage 2 KÜO (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *) (vom 01.01.2024)
... nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen. durch Artikel 5 Nummer 1 G. v. 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280 ): In Anlage 2 werden die Wörter „Abstand der Austrittsöffnung des ...