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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften (KÜOuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 KÜO § 6, Anlage 2, Anlage 3

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,".

2.
In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" wie folgt geändert:

a)
In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern „Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes" die Wörter „Name und" eingefügt.

b)
In der rechten unteren Spalte werden die Angaben „Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten", „Datum" und „Unterschrift des Eigentümers/Verwalters" nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.

3.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 werden in der Spalte „Bezeichnung" nach dem Wort „Gebäude" die Wörter „oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG" eingefügt.

b)
Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis 3.12 ersetzt:

„3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin
betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
1,5
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden
mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2
GEG)
1,5
3.5Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72
Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
 
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten
Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
1,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm-
wasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4
GEG)
2,0
3.10Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen
in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
7,0
3.11Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder
Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung
über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute
0,8
3.11.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0
3.11.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0
3.12Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KÜOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KÜOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Anlage 2 KÜO (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *) (vom 01.01.2024)
... 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)". durch Artikel 1 V. v. 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740 ): 2. In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 5 GEGuaÄndG Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 2 werden die ...