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§ 5 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit



1Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. 2Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. 3Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 5 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 3 Begriffsbestimmungen § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit § 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung ...
Artikel 8 GModGEG Folgeänderungen
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der ... 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz" durch die Angabe ...