(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
(3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
(4) Über die allgemeine Beeidigung ist
- 1.
- eine Niederschrift zu fertigen und
- 2.
- dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.