(1)
1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (
§ 1 Absatz 1) unverzüglich.
2Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (
§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
1Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (
§ 2) sind täglich zu aktualisieren.
2Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411