§ 5 - Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)

V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 529 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 7610-2-49 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 5 Bau- und Renovierungsdarlehen



Bei Darlehensverträgen, die dem Bau oder der Renovierung einer Wohnimmobilie dienen, darf im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung der hierdurch zu erwartende Wertzuwachs berücksichtigt werden.



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