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§ 5 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

§ 5 Erlaubnispflicht



(1) 1Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriedeten Besitztum zu einem anderen.

(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

3.
der zuständigen Behörde bei Antragstellung die erforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nachgewiesen hat.

(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.

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Zitierungen von § 5 KrWaffUnbrUmgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrWaffUnbrUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffUnbrUmgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KrWaffUnbrUmgV Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
... Einer Erlaubnis nach § 5 für den Umgang mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe bedarf nicht, ...
§ 9 KrWaffUnbrUmgV Umgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen
... fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur Erfüllung der Pflicht nach ...
§ 11 KrWaffUnbrUmgV Weitere Maßnahmen
... Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der ...
§ 17 KrWaffUnbrUmgV Übergangsvorschriften
... haben, haben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  2 Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV 304 ...