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§ 5 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 5 Zertifikat



(1) 1Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. 2Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.

(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

1.
die Zertifikatsnummer,

2.
die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm,

3.
den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

4.
den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat,

5.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats,

6.
den Namen des Herstellers,

7.
die Gerätebezeichnung,

8.
die Benennung der wesentlichen Komponenten,

9.
die anzuwendende Betriebskonzeption,

10.
die anzuwendende Zulassungsprüfung,

11.
den anzuwendenden Routinetest,

12.
den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,

13.
die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und

14.
gegebenenfalls Nebenbestimmungen.



 

Zitierungen von § 5 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LuftSiAV Ausnahmen
... digitale Infrastruktur können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5 , 6, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern ...