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§ 5 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)

V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7)
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte

§ 5 Prüfungsordnung



(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere:

1.
die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,

2.
die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,

3.
die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,

4.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,

5.
das Prüfungsverfahren,

6.
die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,

7.
die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,

8.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,

9.
die Wiederholung von Prüfungen,

10.
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

11.
das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie

12.
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.

(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.



 

Zitierungen von § 5 MISSAufstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MISSAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MISSAufstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MISSAufstV Modul der Vertiefungsrichtung
... Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung ( § 5 Absatz 1 Nummer 2 ) aus. (2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem ...
§ 12 MISSAufstV Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
... der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 , 4. die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen, 5. die ...