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§ 4 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte
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Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte
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§ 4 Regelstudienzeit
§ 4 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.
(2) 1Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 2Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 4 MISSAufstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_MISSAufstV.htm
