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§ 5 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 5 Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen



1Bei der strategischen Analyse des Instituts oder der Gruppe nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie bei der allgemeinen Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist ein Organigramm, das alle für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen umfasst, in den Sanierungsplan aufzunehmen. 2Im Organigramm oder an anderer geeigneter Stelle des Sanierungsplans sind auch die jeweiligen Beteiligungsquoten auszuweisen. 3Ebenso sind dort bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zu beschreiben.



 

Zitierungen von § 5 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MaSanV Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen
... auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt ...