Artikel 5 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 5 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2024 VwVG § 5a

In § 5a Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" ersetzt.



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