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§ 5 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers



(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.

(2) 1Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.



 

Zitierungen von § 5 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 27.07.2021)
... für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 6. Grundzuständigkeit für den ... und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 7. intelligentes Messsystem: eine ...
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb
... Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators ...
§ 6 MsbG Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers
... eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich ... nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die Freiheit des ...
§ 9 MsbG Messstellenverträge
... Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6. § 54 ist zu beachten. (2) Sind Regelungen der ...
§ 14 MsbG Wechsel des Messstellenbetreibers
... hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. ...
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 27.07.2021)
... Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19 ... (2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebunden. (3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind ...
§ 37 MsbG Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
... und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen
... § 3 näher auszugestalten, 2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten, 3. die besondere ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.07.2022)
... des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5 , 6, 9, 10 und 39, 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge ...
§ 52 MsbG Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation (vom 26.11.2019)
... für den Wechsel des Lieferanten. Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
§ 10a EEG 2023 Messstellenbetrieb (vom 02.09.2016)
... Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 14 KWKG 2023 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme (vom 25.07.2017)
... anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 14 MsbGEG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb ...
Artikel 15 MsbGEG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst ...