Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |

§ 4 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs



(1) 1Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). 2Sie entscheidet über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen musste.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.

(4) Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Messstellenbetrieb untersagen oder den grundzuständigen Messstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MsbG Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb (vom 29.12.2023)
... Zertifikate verfügt oder 3. nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt, stellt der Auffangmessstellenbetreiber den ...
§ 41 MsbG Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit (vom 27.05.2023)
... in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
...  1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG 3.000 2 Untersagung des grundzuständigen ... des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG 3.400 3 Maßnahmen zur vorläufigen ... abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab- satzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG nach Zeitaufwand 4 Festlegungen nach § 47 MsbG in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Zertifikate verfügt oder 3. nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt, stellt der Auffangmessstellenbetreiber den ...