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Artikel 5 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)
ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 5 Mindestharmonisierung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.
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Zitierungen von Artikel 5 NIS-2-Richtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NIS2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 2 Absatz 14 Artikel 3 Artikel 5 Artikel 4 Artikel 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_NIS2.htm
