Artikel 5 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)

ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 5 Mindestharmonisierung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.

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Zitierungen von Artikel 5 NIS-2-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NIS2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 2 Absatz 14 Artikel 3 Artikel 5 Artikel 4 Artikel 6  ...


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