(1) Projekte
- 1.
- zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind,
- 2.
- zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
- 3.
- zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen,
- 4.
- zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln oder
- 5.
- zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb einer Festen Fehmarnbeltquerung gemäß dem Gesetz vom 17. Juli 2009 zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung (BGBl. 2009 II S. 799, 800)
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach
§ 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach
§ 3 Absatz 3 bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach
§ 3 Absatz 3 bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die
- 1.
- die Errichtung oder die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,
- 2.
- Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsehen, oder
- 3.
- von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden Ressourcen sind,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) 1Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. 2Die Prüfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde.
§ 4 NSGFmbV Verbote ... Vorbehaltlich des § 5 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung ... Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei, 2. Vorhaben und Maßnahmen, die ...