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§ 5 - Netzreserveverordnung (NetzResV)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 752-6-17 Elektrizität und Gas
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§ 5 Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen



(1) 1Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern von Anlagen erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage angeschlossen ist, nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. 2Der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Satz 1 ist auch berechtigt, Verträge mit den Betreibern geeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnenmarkt und der Schweiz abzuschließen. 3Die Vertragsdauer kann bis zu 24 Monate, in begründeten Fällen auch länger betragen.

(2) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im Inland darf nur abgeschlossen werden, wenn die Anlage

1.
systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist;

2.
der Betreiber sich verpflichtet, die für die Netzreserve genutzte Anlage nach Ablauf des Vertrages bis zur endgültigen Stilllegung nicht mehr an den Strommärkten einzusetzen;

3.
die Anzeigefrist nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Beginn des geplanten Einsatzes in der Netzreserve verstrichen ist oder die Anlage bereits vorläufig stillgelegt ist und

4.
alle gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb der Anlage für die Vertragsdauer erfüllt sind oder sich die Anlage in einem materiell genehmigungsfähigen Zustand befindet.

(3) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im europäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz darf abgeschlossen werden, wenn die betreffende Anlage

1.
geeignet ist, zur Lösung der konkreten Systemsicherheitsprobleme in Deutschland beizutragen;

2.
die jeweils nach nationalem Recht des betroffenen Staates zuständigen Behörden keine Einwände im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit erheben;

3.
die Bindung für den erforderlichen Zeitraum gesichert und

4.
bei gleicher technischer Eignung mindestens genauso preisgünstig wie die Nutzung von Erzeugungsanlagen in Deutschland ist.


Text in der Fassung des Artikels 6 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016



 

Frühere Fassungen von § 5 NetzResV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 6 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 NetzResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NetzResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NetzResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NetzResV Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen (vom 30.07.2016)
... über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve ...
§ 6 NetzResV Erstattung von Kosten bestehender Anlagen (vom 29.12.2023)
... Die Kosten, die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve entstehen, werden dem Betreiber der Anlage durch den jeweiligen Betreiber des ... in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von ... (3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2 weiterhin die folgenden Punkte: 1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung
... sollen bis spätestens zum 15. Dezember abgeschlossen werden." 6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ... Anlagen (1) Die Kosten, die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve entstehen, werden dem Betreiber der Anlage durch den jeweiligen Betreiber des ... in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in ... (3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2 weiterhin die folgenden Punkte: 1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein ...