(1)
1Testungen nach den
§§ 2,
3 und
4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.
2Bürgertestungen nach
§ 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.
3Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach
§ 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.
(2)
1Testungen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.
2Dies gilt nicht für die Anwendung von Antigen-Tests, die von den Einrichtungen und Unternehmen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt werden.