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§ 5 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 5 Allgemeine Pflichten der Verkehrsteilnehmer, Anordnungsbefugnis



(1) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung so zu verhalten, dass Natur und Landschaft sowie Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder beeinträchtigt werden.

(2) Zur Wahrung der Schutzzwecke dieser Verordnung kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zur Abwehr einer konkreten Gefahr besondere Anordnungen im Einzelfall für Verkehrsteilnehmer in Allgemeinen Schutzgebieten und Besonderen Schutzgebieten treffen, nach denen ein bestimmtes Gebiet nicht zu befahren oder in einem bestimmten Gebiet eine Geschwindigkeit nicht zu überschreiten ist.

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Zitierungen von § 5 NordSBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NordSBefV Ausnahmen und Befreiungen
... im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. (4) § 5 Absatz 2 , §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen  ...
§ 10 NordSBefV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ...