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§ 5 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)
V. v. 07.05.2010 BGBl. I S. 576 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319
Geltung ab 15.05.2010; FNA: 303-1-2 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 15.05.2010; FNA: 303-1-2 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5 Prüfungsgebiete
(1) Der Prüfungsstoff umfasst, soweit diese Rechtsgebiete für die notarielle Amtstätigkeit von Bedeutung sind,
- 1.
- das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbesondere mit Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsgesetz,
- 2.
- das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts,
- 3.
- das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht und das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unterbringungssachen, in Nachlass- und Teilungssachen sowie in Registersachen,
- 4.
- das notarielle Berufsrecht,
- 5.
- das notarielle Kostenrecht,
- 6.
- das Handelsrecht sowie
- 7.
- die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Zwangsvollstreckung in Grundstücke.
(2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
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