1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher.
2Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachassistentin, als Pflegefachassistent oder als Pflegefachassistenzperson heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach
§ 4 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.
3Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.