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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 4 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 4 Praktische Ausbildung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Während der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. 2Die auszubildenden Personen werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln. 3Stellt der Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes, legt er in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule nicht gefährdet wird.
(2) 1Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit einem Pflichteinsatz nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes. 2Dieser Pflichteinsatz wird um 440 Stunden verlängert. 3Die Verlängerung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. 4Die genaue zeitliche Reihenfolge wird im Ausbildungsplan festgelegt. 5Insgesamt soll die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung mindestens 680 Stunden umfassen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist die Aufteilung des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden, verlängerten Pflichteinsatzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. 2Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeignetheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach den für den Träger der praktischen Ausbildung geltenden Vorschriften erfüllen. 3Die übrigen Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen.
(4) 1Der von den auszubildenden Personen schriftlich oder elektronisch zu führende Ausbildungsnachweis nach § 15 Satz 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen. 2Die Pflegeschule berücksichtigt bei der Gestaltung des Ausbildungsnachweises den Musterentwurf nach § 93 Absatz 4.
(5) 1Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 anrechnen. 2Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25 Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die Stunden zur freien Verfügung nach Anlage 3. 3Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der praktischen Ausbildung betragen. 4Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Zitierungen von § 4 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflFAssAPrV Praxisanleitung
... als Pflegefachassistenzperson heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 4 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung ...
§ 6 PflFAssAPrV Qualifikation zur Praxisanleitung
... § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes einschließlich der Verlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr ...
§ 93 PflFAssAPrV Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
... den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 . (5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_PflFAssAPrV.htm
