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§ 5 - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8z5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 860-5-61 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern an die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten



(1) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach § 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche ermittelt wurden, das sie betreffende Ergebnis der Ermittlung, soweit möglich standortbezogen, jährlich bis zum 15. November, erstmals bis zum 15. November 2020. 2Das zu übermittelnde Ergebnis muss für jede betroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Zuordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven Bereichen und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Bereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ermittelt wird, die Mitteilung über das Erreichen des jeweiligen Schwellenwertes sowie die jeweils zugehörigen Berechnungsgrundlagen enthalten.

(2) 1Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Ergebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat es diese Einwände dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich bis zum 30. November, erstmals bis zum 30. November 2020, mitzuteilen. 2Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt dem betroffenen Krankenhaus jährlich bis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezember 2020, mit, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu einem anderen Ergebnis gelangt.

(3) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes jährlich bis zum 15. Dezember Folgendes mitzuteilen:

1.
für die nach § 3 Absatz 2 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörende Stationen,

2.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der neurologischen Frührehabilitation erbracht worden sind,

3.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen Fälle mit den in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Operationen- und Prozedurenschlüsseln dokumentiert worden sind,

4.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssel grundsätzlich verschlüsselt werden können; dies gilt unabhängig davon,

a)
ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüsselt werden kann,

b)
wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* an allen Fällen ist und

c)
ob gegebenenfalls für Teile einer Station typischerweise keine Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst werden,

5.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen von Fachabteilungen mit einem Fachabteilungsschlüssel der pädiatrischen Intensivmedizin sowie sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssel grundsätzlich verschlüsselt werden können; dies gilt unabhängig davon,

a)
ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-98d.* verschlüsselt werden kann,

b)
wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-98d.* an allen Fällen ist und

c)
ob gegebenenfalls für Teile einer Station typischerweise keine Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-98d.* erfasst werden,

6.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 5 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen,

7.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen und

8.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen lndikatoren-DRGs der speziellen Pädiatrie erbracht worden sind.

2Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 haben standortbezogen und unter Nennung der jeweils zugehörigen Bettenanzahl zu erfolgen.

(4) 1Sind nach Absatz 3 mitzuteilende Fachabteilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche, die das Institut für das Entgeltsystem nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, so zeigt das Krankenhaus dies jährlich bis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezember 2020, gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an. 2Das Krankenhaus hat für sämtliche nach Absatz 3 mitzuteilenden Fachabteilungen oder Stationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegenüber dem Vorjahr

1.
Umbenennungen erfolgt sind oder

2.
strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, auf Grund derer die betroffenen Leistungen unter Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Stationen in anderen Versorgungseinheiten des Krankenhauses erbracht werden.

(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kann Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.





 

Frühere Fassungen von § 5 PpUGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
vom 03.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 297
aktuell vorher 11.11.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
vom 08.11.2021 BGBl. I S. 4792
aktuellvor 11.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 PpUGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PpUGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PpUGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 137i SGB V Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2022)
... über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 ... veröffentlicht ist. (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , ihre in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach ...

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
§ 3 KrhWwSV Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verfügen und diesen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mitgeteilt haben oder b) über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4792
Artikel 1 1. PpUGVÄndV
... 5" die Wörter „oder Nummer 6 Buchstabe b" eingefügt. 3. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1
Artikel 1 1. AusglAnsprAVÄndV
... § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verfügen und diesen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mitgeteilt haben oder b) über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 03.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 297
Artikel 1 4. PpUGVÄndV
... ein Komma und die Wörter „der Neurochirurgie" eingefügt. 3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 das Komma und die Wörter „erstmals bis zum 15. Dezember ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 22.12.2020 BAnz AT 24.12.2020 V1; aufgehoben durch § 7 V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1
§ 2 AusglAnsprAV Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vom 28.01.2021)
... § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verfügen und diesen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mitgeteilt haben oder b) über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, ...