Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (1. PpUGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4792 (Nr. 77); Geltung ab 11.11.2021
|

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. November 2021 PpUGV § 1, § 3, § 5, § 6, Anlage

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „allgemeinen Chirurgie," die Wörter „Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe," eingefügt, wird vor dem Wort „Pädiatrie" das Wort „allgemeinen" eingefügt und wird nach den Wörtern „pädiatrischen Intensivmedizin" ein Komma und werden die Wörter „speziellen Pädiatrie, neonatologischen Pädiatrie" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den pflegesensitiven Bereichen Pädiatrie und pädiatrische Intensivmedizin" und die Wörter „für die Bereiche Frauenheilkunde und Geburtshilfe eines Krankenhauses sowie" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „allgemeinen Chirurgie" ein Komma und werden die Wörter „der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „allgemeinen Chirurgie" ein Komma und werden die Wörter „der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „allgemeinen Chirurgie" ein Komma und werden die Wörter „der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie" eingefügt und wird die Angabe „5.000" durch die Angabe „4.500" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 5 wird vor dem Wort „Pädiatrie" jeweils das Wort „allgemeinen" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
einen pflegesensitiven Bereich der speziellen Pädiatrie, wenn

a)
eine Fachabteilung der speziellen Pädiatrie ausgewiesen ist oder

b)
ein pflegesensitiver Bereich der allgemeinen Pädiatrie nach Nummer 5 ermittelt wurde und in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Neuro- und Sozialpädiatrie mindestens 5.000 oder der Diabetologie, Rheumatologie oder Dermatologie mindestens 1.500 beträgt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „oder Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a" eingefügt.

bb)
In Satz 7 werden nach der Angabe „Nummer 5" die Wörter „oder Nummer 6 Buchstabe b" eingefügt.

3.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen und

8.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen lndikatoren-DRGs der speziellen Pädiatrie erbracht worden sind."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort „Pflegehilfskräften" die Wörter „und der in Absatz 2a genannten Höchstanteile von Hebammen" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ab dem 1. Februar 2021" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 20 zu 1,".

dd)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 6 bis 11.

ee)
In der neuen Nummer 11 werden nach den Wörtern „ab dem 1. Februar 2021" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff)
Die folgenden Nummern 12 bis 15 werden angefügt:

„12.
allgemeine Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 6 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 10 zu 1,

13.
spezielle Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 6 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 14 zu 1,

14.
neonatologische Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 3,5 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 5 zu 1,

15.
Gynäkologie und Geburtshilfe ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 8 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 18 zu 1."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ab dem 1. Februar 2021" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 10 Prozent,".

cc)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 6 bis 11.

dd)
In der neuen Nummer 11 werden nach den Wörtern „ab dem 1. Februar 2021" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 12 bis 15 werden angefügt:

„12.
allgemeine Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 5 Prozent,

13.
spezielle Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 5 Prozent,

14.
neonatologische Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 5 Prozent,

15.
Gynäkologie und Geburtshilfe ab dem 1. Januar 2022:

a)
in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 0 Prozent."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen auch Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes, berücksichtigt werden. Der Anteil von Hebammen an der Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Hebammen darf dabei die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

1.
in der Tageschicht: 10 Prozent,

2.
in der Nachtschicht: 5 Prozent."

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bis 10" durch die Angabe „bis 15" ersetzt.

5.
Die Anlage zu § 3 Absatz 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. PpUGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. PpUGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1. PpUGVÄndV zu Artikel 1 Nummer 5
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 09.11.2022 BAnz AT 09.11.2022 V1
Artikel 1 2. PpUGVÄndV
... Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4792 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...