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§ 5 - Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53 k.a.Abk.)

V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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§ 5 Selbstkostenpreise



(1) Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn

1.
Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder

2.
eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung nach § 4 nicht nur unerheblich beeinflußt wird.

(2) Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein Einverständnis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag durch Verfügung,

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Mangellage oder die Wettbewerbsbeschränkung die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann,

2.
die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle in allen übrigen Fällen.

(3) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, ist mit dem Angebot eine Selbstkostenpreisberechnung vorzulegen.

(4) 1Werden Aufträge über gleiche Leistungen mehreren Auftragnehmern zu Selbstkostenpreisen erteilt, so sollen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen in der Regel gleiche Preise vereinbart werden. 2Als gleich gelten Leistungen, die sich in Ausführung, Liefermenge, Lieferzeitraum und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im wesentlichen entsprechen. 3Zur Ermittlung der Preise sind die Selbstkostenpreise derjenigen Unternehmen heranzuziehen, die der Auftraggeber an der Leistung zu beteiligen beabsichtigt oder beteiligt hat. 4Der Preisbildung soll der Selbstkostenpreis eines guten Betriebs zugrunde gelegt werden.

(5) Ist ein Auftrag zu Selbstkostenpreisen vergeben worden, so ist bei jedem weiteren Auftrag (Anschlußauftrag) zu prüfen, ob für die betreffende Leistung Preise gemäß § 4 vereinbart werden können.

(6) Selbstkostenpreise können vereinbart werden als

1.
Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6,

2.
Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7.



 
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4968

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PreisV 30/53 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisV 30/53 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PreisV 30/53 Grundsatz
... grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben. (2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ...
§ 8 PreisV 30/53 Ermittlung der Selbstkostenpreise
... Selbstkostenpreise ( §§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die ...
§ 9 PreisV 30/53 Prüfung der Preise (vom 01.04.2022)
... zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5 Absatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen. ...
Anlage PreisV 30/53 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (vom 01.01.2024)
...  (2) Sie regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Artikel 1 3. PreisVÄndV
... zuständigen Behörden die angemessenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5 Absatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können, können sie diese schätzen. Geschätzt ... im Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen." 5. In § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 2 Nummer 1 , § 10 Absatz 1 und in Nummer 43 Absatz 2 sowie in Nummer 52 Absatz 1 Satz 2 der Anlage werden ...