§ 5 Ausgliederung von Funktionen
1Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. 2In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. 3Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.
interne Verweise§ 14 RSFV Antrag und Dokumente ... Repatriierung (§ 7 Absatz 1) und gegebenenfalls an Ausgliederungsverträge ( § 5 ) erfüllt werden sollen, 9. allgemeine Absicherungsbedingungen (§ 8), ...
Zitat in folgenden NormenReisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
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