Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 5 Ausgliederung von Funktionen



1Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. 2In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. 3Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 RSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... Repatriierung (§ 7 Absatz 1) und gegebenenfalls an Ausgliederungsverträge ( § 5 ) erfüllt werden sollen, 9. allgemeine Absicherungsbedingungen (§ 8),  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 1 RSFAV Aufgaben der Aufsichtsbehörde
... des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat ( § 5 der Reisesicherungsfondsverordnung ...