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§ 6 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 6 Schutz sensibler Informationen



(1) 1Die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds ist so zu gestalten, dass sie eine strikte Trennung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mitgliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet und sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse nur im Rahmen des Erforderlichen ausgetauscht werden. 2§ 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt unberührt.

(2) Die für die Compliance-Funktion (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) verantwortliche Person erstellt mindestens einmal jährlich einen Bericht zu den ergriffenen Maßnahmen, zu potentiellen oder aufgetretenen Schutzlücken und dazu, wie hierauf reagiert wurde.

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Zitierungen von § 6 RSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... 2) wesentlich sind, 11. Konzept zur Umsetzung des Schutzes sensibler Informationen ( § 6 ). (3) Die Aufsichtsbehörde hat nach Eingang des Antrags ...