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§ 5 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. 2Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu bemessen. 3Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. 4Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. 5Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. 6Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind,

2.
die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie

3.
das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwicklung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze zu regeln.



 

Zitierungen von § 5 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 3 AntiDHG Finanzielle Hilfe (vom 01.01.2024)
... beantragt wurde. (4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch . Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 ...

Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)
Artikel 3 G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 DbAG Höhe (vom 01.01.2024)
... die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches ... 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer ... nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ergeben hätte. (2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs ...

Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 UntAbschlG (vom 01.01.2024)
... Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 25 SozERG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
... die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des ... die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des ... die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ...
Artikel 48 SozERG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (vom 29.12.2023)
... 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt ...