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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2024
§ 5 - Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. 2Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu bemessen. 3Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. 4Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. 5Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. 6Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind,
- 2.
- die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie
- 3.
- das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwicklung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze zu regeln.
Zitierungen von § 5 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 25 SozERG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
... die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des ... die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des ... die Wörter „§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ...
Artikel 48 SozERG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt ...
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