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§ 4 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte



(1) 1Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. 2Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen.

(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die

1.
herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von Geschädigten

a)
auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,

b)
bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen oder

c)
bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,

2.
eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1 bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten Person erleidet.

(3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.

(4) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

(5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(6) 1Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. 2In den Fällen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. 3Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

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Zitierungen von § 4 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SGB XIV Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
... die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie 3. das Verfahren für die Aufstellung und ...
§ 13 SGB XIV Opfer von Gewalttaten (vom 01.07.2021)
... Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder in ...
§ 21 SGB XIV Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
... gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen ...
§ 23 SGB XIV Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
... erlitten hat (Zivildienstgeschädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. (2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des ...
§ 24 SGB XIV Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (vom 01.01.2024)
... der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit ...
§ 75 SGB XIV Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
... Vergütung übernommen. (4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Absatz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde die Beiträge zur sozialen ...
§ 89 SGB XIV Voraussetzung und Höhe (vom 01.01.2024)
... Nachschaden ist ein Schaden, der 1. keine gesundheitliche Schädigung nach § 4 darstellt und 2. zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß § ... 4 darstellt und 2. zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß § 4 eintritt. Arbeitslosigkeit, schädigungs- oder altersbedingtes ...
§ 119 SGB XIV Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung
... Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Häftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 HHG Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung (vom 01.01.2024)
... eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist. (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger ... Begleitung einer geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Leistungen der Sozialen ...

SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 6 SGBXIVBSchAV Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
... 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine weitere gesundheitliche Schädigung im Sinne § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 des ... oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch  ...

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 21 StrRehaG Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung (vom 01.01.2024)
... eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist. (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger ... Begleitung einer geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Leistungen der Sozialen ...

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
V. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Anlage VersMedV „Versorgungsmedizinische Grundsätze" (vom 01.01.2024)
... auf konkurrierenden Ursachen beruht. 3.4.4 Bei der Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt Folgendes: Bei einer psychischen Gesundheitsstörung wird der ursächliche ... Gesetzes vermutet, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird ( § 4 Absatz 5 SGB XIV ). Voraussetzung ist, dass die psychische Gesundheitsstörung nach einer der international ... wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf ein anderes, jedoch nicht nach § 4 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes schädigendes Ereignis ergeben, das nach Art und Schwere für ...

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1620; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 3 VwRehaG Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung (vom 01.01.2024)
... eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist. (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger ... Begleitung einer geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Leistungen der Sozialen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... Ein Nachschaden ist ein Schaden, der 1. keine gesundheitliche Schädigung nach § 4 darstellt und 2. zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß ... 4 darstellt und 2. zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß § 4 eintritt. Arbeitslosigkeit, schädigungs- oder altersbedingtes Ausscheiden aus ... haben." 28. In § 155 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „ § 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 4 Absatz 6" ... 155 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „ § 4 Absatz 6" ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 9 SozERG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § ... die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen ...
Artikel 12 SozERG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § ... die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen ...
Artikel 13 SozERG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § ... die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen ...

Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Artikel 2 WMVOuaÄndV Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
... bis 3.4.6 angefügt: „3.4.4 Bei der Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt Folgendes: Bei einer psychischen Gesundheitsstörung wird der ursächliche ... Gesetzes vermutet, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird ( § 4 Absatz 5 SGB XIV ). Voraussetzung ist, dass die psychische Gesundheitsstörung nach einer der international ... wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf ein anderes, jedoch nicht nach § 4 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes schädigendes Ereignis ergeben, das nach Art und Schwere für ...