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Artikel 5 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SanktDG I k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 FinDAG § 4h (neu)

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4g folgende Angabe eingefügt:

§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland".

2.
Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt:

§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland

(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

(2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 5 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SanktDG I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG I selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 21 GüZustAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 ...