Das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4g folgende Angabe eingefügt:
„§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland".
- 2.
- Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt:
„§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland
(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von
§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von
§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959