(2) Für die Abgabe der Schutzmasken nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer.
(3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer
- 1.
- für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und
- 2.
- abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV ... 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)" eingefügt. 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Apotheke erhält einen ... aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die für den Nachweis der korrekten ...