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§ 5 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2023
BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21
Seelotswesen
1 weitere Fassung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 4
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§ 6
§ 5 Theoretische Ausbildung
1
Die theoretische Ausbildung wird durch die in
§ 4 Absatz 1 und 2
genannten Stellen durchgeführt.
2
Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der
Anlage 1
.
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