(2)
1Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach
§ 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern.
2Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.